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Urkundensteuergesetz der Volksrepublik China2020-08-11 15:34:43

Verkündungsbehörden:  Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Veröffentlichungsdatum:  2020.08.11

Datum des Inkrafttretens:  2020.09.01

Dokumentnummer:  Präsidialerlass Nr. 52

 

Urkundensteuergesetz der Volksrepublik China

Präsidialerlass Nr. 52

Das auf der 21. Tagung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses am 11. August 2020 verabschiedete Urkundensteuergesetz der Volksrepublik China wird mit Wirkung zum 1. September 2021 verkündet.

Xi Jinping

Präsident der Volksrepublik China

11. August, 2020

 

Urkundensteuergesetz der Volksrepublik China

(Verabschiedet auf der 21. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses am 11. August 2020)

Artikel 1 Jede Organisation oder Einzelperson, auf die das Eigentum an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China übertragen wurde, zahlt die Urkundensteuer und zahlt diese Steuer gemäß diesem Gesetz.

Artikel 2 Im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich der Begriff "Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude" auf folgende Handlungen:

(I) Gewährung des Landnutzungsrechts;

(II) Übertragung des Landnutzungsrechts, einschließlich Verkauf, Spenden und Umtausch; und

(III) Kauf, Verkauf, Spende oder Austausch von Gebäuden.

Die Übertragung des in Punkt (II) des vorhergehenden Absatzes genannten Landnutzungsrechts umfasst nicht die Übertragung des Landvertragsverwaltungsrechts und des Landverwaltungsrechts.

Die Grundsteuer wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude in Bezug auf die Umwandlung in eine Investition (Kapitalbeteiligung), die Rückzahlung von Schulden, die Zuteilung, die Belohnung usw. erhoben.

Artikel 3 Der Steuersatz für Urkunden liegt zwischen 3% und 5%.

Der spezifische anwendbare Urkundensteuersatz wird von der Volksregierung einer Provinz, einer autonomen Region oder einer direkt verwalteten Gemeinde innerhalb des oben festgelegten Bereichs vorgeschlagen, dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses auf derselben Ebene zur Entscheidung vorgelegt und bei eingereicht das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses und der Staatsrat für die Aufzeichnung.

Provinzen, autonome Regionen und zentral verwaltete Gemeinden können nach den im vorhergehenden Absatz festgelegten Verfahren unterschiedliche Steuersätze für die Übertragung des Eigentums auf verschiedene Arten von Wohnraum durch verschiedene Subjekte in verschiedenen Regionen festlegen.

Artikel 4 Berechnungsgrundlage der Urkundensteuer:

(I) Für die Abtretung und den Verkauf des Landnutzungsrechts und den Kauf / Verkauf eines Gebäudes ist die Grundlage der im Vertrag festgelegte Transaktionspreis für die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude, einschließlich der zu zahlenden Währung und der Preis entsprechend physischen Gegenständen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen;

(II) für den Austausch des Landnutzungsrechts und den Austausch eines Gebäudes ist die Differenz die Differenz zwischen den Preisen des ausgetauschten Grundstücks oder des Gebäudes; und

(III) Für die Spende des Landnutzungsrechts, die Spende eines Gebäudes oder eine andere Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Land oder Gebäude ohne Preis ist die Grundlage der Preis, der von den Steuerbehörden in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit festgelegt wird Verweis auf den Marktpreis für den Verkauf des Landnutzungsrechts oder die Transaktion des Gebäudes.

Erklärt ein Steuerpflichtiger ohne berechtigten Grund einen wesentlich niedrigeren Transaktionspreis oder eine Swap-Preisdifferenz, so wird die Grundlage von der betreffenden Steuerbehörde nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung festgelegt.

Artikel 5 Der zu zahlende Betrag der Urkundensteuer wird durch Multiplikation der Steuerberechnungsgrundlage mit dem spezifisch anwendbaren Steuersatz berechnet.

Artikel 6 Urkundensteuer kann unter einem der folgenden Umstände von der Steuer befreit werden

(I) wenn ein Staatsorgan, eine öffentliche Einrichtung, eine soziale Organisation oder eine militärische Körperschaft das Eigentumsrecht an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude für Ämter, Unterricht, medizinische Behandlung, wissenschaftliche Forschung oder militärische Einrichtungen erwirbt;

(II) wenn eine gemeinnützige Schule, medizinische Einrichtung oder Sozialfürsorgeeinrichtung das Eigentumsrecht an dem fraglichen Grundstück oder Gebäude für Ämter, Unterricht, medizinische Behandlung, wissenschaftliche Forschung, Altersrente oder Befreiung erwirbt; und

(III) wenn das Recht zur Nutzung von unfruchtbaren Bergen, Land oder Stränden für die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, tierzüchterische oder fischereiliche Produktion erworben wird;

(IV) wenn es während der Dauer ihrer ehelichen Beziehung zwischen dem Ehepaar zu einer Änderung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Land oder Gebäude kommt;

(V) wenn ein gesetzlicher Erbe das Eigentumsrecht an dem fraglichen Land oder Gebäude durch Erbschaft erwirbt; oder

(VI) wenn eine ausländische Botschaft/ein ausländisches Konsulat in China oder die Repräsentanz einer internationalen Organisation in China, die nach den Bestimmungen der Gesetze zur Steuerbefreiung berechtigt ist, das Eigentumsrecht an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude erwirbt.

Im Hinblick auf die Erfordernisse der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung kann der Staatsrat vorbehaltlich der Vorlage von Unterlagen beim Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses eine Befreiung oder Ermäßigung der Urkundensteuer für den sozialversicherungspflichtigen Wohnungsbedarf der Einwohner, die Umstrukturierung von Unternehmen oder den Wiederaufbau nach einer Katastrophe usw. beschließen.

Artikel 7 Provinzen, autonome Regionen und Gemeinden, die direkt der Zentralregierung unterstehen, können unter folgenden Umständen eine Befreiung oder Ermäßigung der Grundsteuer beschließen

(I) wenn das Eigentumsrecht an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude aufgrund einer Enteignung oder Beschlagnahme durch eine Volksregierung oberhalb der Grafschaftsebene neu erworben wird; oder

(II) wenn das Eigentumsrecht an dem betreffenden Haus aufgrund höherer Gewalt neu erworben wird, da das Haus sich durch höhere Gewalt auszeichnet.

Spezifische Maßnahmen zur Befreiung oder Ermäßigung der Grundsteuer gemäß dem vorstehenden Absatz werden von der Volksregierung der Provinz, autonomen Region oder Gemeinde, die direkt der Zentralregierung untersteht, vorgeschlagen, dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses auf der entsprechenden Ebene zur Entscheidung vorgelegt und dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zur Niederschrift vorgelegt.

Artikel 8 Ändert ein Steuerpflichtiger den Verwendungszweck des fraglichen Grundstücks oder Gebäudes oder liegen andere Umstände vor, die nicht mehr für die Befreiung oder Ermäßigung der Grundsteuer gemäß Artikel 6 in Betracht kommen, so hat der Steuerpflichtige den Betrag der Steuer zu zahlen, der befreit oder ermäßigt wurde.

Artikel 9 Als Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Zahlung der Urkundensteuer gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige den Vertrag über die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude unterzeichnet, oder der Tag, an dem der Steuerpflichtige andere Belege mit der Art eines Vertrages über die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude erhält.

Artikel 10 Ein Steuerpflichtiger hat die Urkundensteuer zu erklären und zu entrichten, bevor er die Formalitäten für die gesetzeskonforme Eintragung des Eigentums an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude durchläuft.

Artikel 11 Nachdem ein Steuerpflichtiger die Urkundensteuer entrichtet hat, stellt die betreffende Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen eine Quittung über die Zahlung der Urkundensteuer aus. Für die Eintragung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude für einen Steuerzahler prüft die betreffende Immobilienregistrierungsagentur den Zahlungsnachweis, die Steuerermäßigung oder -befreiung oder die für die Urkundensteuer relevanten Informationen. Wenn die Grunderwerbsteuer nicht gemäß den Bestimmungen bezahlt wird, bearbeitet die Immobilienregistrierungsagentur die Eintragung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude nicht.

Artikel 12 Ist der Vertrag über die Eigentumsübertragung oder der Beleg über die Art des Vertrages über die Eigentumsübertragung ungültig, ungültig, widerrufen oder aufgehoben, so kann der Steuerpflichtige, bevor die Eintragung des Eigentumsrechts an dem betreffenden Grundstück oder Gebäude gemäß dem Gesetz erfolgt, bei der betreffenden Steuerbehörde die Erstattung der gezahlten Steuer beantragen, und diese Behörde hat den Antrag gemäß dem Gesetz zu bearbeiten.

Artikel 13 Die Steuerbehörden legen den Mechanismus für den Austausch von Informationen über die Besteuerung von Urkunden fest und arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen. Die zuständigen Behörden, die für natürliche Ressourcen, Wohnungswesen und Stadt-Land-Entwicklung, Zivilverwaltung oder öffentliche Sicherheit usw. zuständig sind, stellen den Steuerbehörden unverzüglich Informationen über die Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden zur Verfügung und unterstützen die Steuerbehörden bei der Stärkung der Verwaltung zur Erhebung der Erbschaftssteuer.

Die Steuerbehörden und ihre Mitarbeiter behandeln persönliche Informationen von Steuerzahlern, von denen sie bei der Verwaltung der Steuererhebung nach dem Gesetz Kenntnis erlangt haben, vertraulich und geben diese Informationen nicht unrechtmäßig an andere weiter oder stellen sie diesen zur Verfügung.

Artikel 14 Erbschaftssteuer wird von der Steuerbehörde an dem Ort, an dem sich das betreffende Grundstück oder Gebäude befindet, in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung erhoben und verwaltet.

Artikel 15 In Bezug auf Steuerzahler, Steuerbehörden oder deren Mitarbeiter, die gegen die Bestimmungen verstoßen, wird ihre gesetzliche Haftung gemäß dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften verfolgt.

Artikel 16 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft und hebt gleichzeitig die vom Staatsrat am 7. Juli 1997 verkündete vorläufige Verordnung der Volksrepublik China über die Besteuerung von Urkunden auf.