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Stadterhaltungs- und Bausteuergesetz der Volksrepublik China2020-08-11 15:36:01

Verkündungsbehörden:   Ständiger Ausschuss des Nationalen Volkskongresses

Veröffentlichungsdatum:   2020.08.11

Datum des Inkrafttretens:   2020.09.01

Dokumentnummer:   Präsidialerlass Nr. 51

 

Stadterhaltungs- und Bausteuergesetz der Volksrepublik China

Präsidialerlass Nr. 51

Das auf der 21. Tagung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses am 11. August 2020 verabschiedete Stadterhaltungs- und Bausteuergesetz der Volksrepublik China wird mit Wirkung zum 1. September 2021 verkündet.

Xi Jinping

Präsident der Volksrepublik China

11. August, 2020

 

Stadterhaltungs- und Bausteuergesetz der Volksrepublik China

(Verabschiedet auf der 21. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 13. Nationalen Volkskongresses am 11. August 2020)

Artikel 1 Alle juristischen und natürlichen Personen, die der Mehrwertsteuer ("Mehrwertsteuer") und der Verbrauchssteuer im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China unterliegen, sind Steuerzahler der städtischen Instandhaltungs- und Bausteuer und zahlen die städtische Instandhaltungs- und Bausteuer in Übereinstimmung mit diesem Gesetz.

Artikel 2 Die Berechnung der Stadterhaltungs- und Bausteuer basiert auf dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer, die von den Steuerzahlern nach dem Gesetz tatsächlich gezahlt werden.

Von der Berechnungsgrundlage der Stadterhaltungs- und Bausteuer wird der Betrag der Mehrwertsteuer abgezogen, der für die Steuergutschriften am Ende des Zeitraums gemäß den Bestimmungen erstattet wird.

Die spezifischen Maßnahmen zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Stadterhaltungs- und Bausteuer werden vom Staatsrat ausgearbeitet und dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zur Niederschrift gemäß diesem Gesetz und anderen einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Besteuerung vorgelegt.

Artikel 3 Die Beträge der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer, die für importierte Waren oder Arbeitsleistungen, Dienstleistungen oder immaterielle Vermögenswerte gezahlt werden, die auf dem Territorium Chinas von ausländischen Körperschaften und Einzelpersonen verkauft werden, unterliegen nicht der Stadterhaltungs- und Bausteuer.

Artikel 4 Die Sätze der städtischen Unterhalts- und Bauabgabe werden wie folgt festgesetzt:

(I) 7% für Steuerzahler in einer Stadt;

(II) 5% für Steuerzahler in einem Bezirk oder einer Stadt; und

(III) 1% für Steuerzahler, die nicht in einer Stadt, einem Landkreis oder einer Gemeinde ansässig sind.

Der Standort eines Steuerzahlers im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der Wohnsitz des Steuerzahlers oder jeder andere Ort im Zusammenhang mit der Produktions- und Geschäftstätigkeit des Steuerzahlers, und der spezifische Standort wird von der lokalen Provinz, der autonomen Region oder der zentral verwalteten Gemeinde bestimmt.

Artikel 5 Der zu zahlende Betrag der städtischen Unterhalts- und Bausteuer wird durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem jeweils anwendbaren Steuersatz berechnet.

Artikel 6 Der Staatsrat kann die Ermässigung oder Befreiung von der Unterhalts- und Bausteuer für den Bau grösserer öffentlicher Infrastrukturen, spezieller Industrien und Gruppen sowie für die Bewältigung grösserer Notlagen im Hinblick auf die Erfordernisse der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung festlegen und dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses zu Protokoll geben.

Artikel 7 Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld für die städtische Instandhaltung und die Bausteuer entsteht, ist derselbe wie für die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuer und ist gleichzeitig zu entrichten.

Artikel 8 Die Quellensteuerabzugsberechtigten der Unterhalts- und Bausteuer sind die zur Einbehaltung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer verpflichteten juristischen und natürlichen Personen, die bei der Einbehaltung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuer die Unterhalts- und Bausteuer einbehalten.

Artikel 9 Die Erhebung von Steuern für die städtische Instandhaltung und den Bau wird von den Steuerbehörden in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung verwaltet.

Artikel 10 Verstoßen Steuerzahler, Steuerbehörden und ihre Mitarbeiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, so wird ihre gesetzliche Haftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung der Steuererhebung und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften verfolgt.

Artikel 11 Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft und hebt gleichzeitig die vom Staatsrat am 8. Februar 1985 erlassene Provisorische Verordnung der Volksrepublik China über die Stadterhaltungs- und Bausteuer auf.