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Ankündigung zur weiteren Umsetzung einiger Präferenzsteuer- / Gebührenrichtlinien für die Reaktion a2021-03-17 13:51:24

Ankündigung zur weiteren Umsetzung einiger Präferenzsteuer- / Gebührenrichtlinien für die Reaktion auf die COVID-19-Epidemie

 

Ankündigung [2021] Nr. 7 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung

 

Um die Prävention und Bekämpfung von Epidemien weiter zu unterstützen, Unternehmen zu retten und sie bei ihrer Entwicklung zu unterstützen, werden hiermit folgende Angaben zu den einschlägigen Steuern und Gebühren gemacht:

 

I. Die Umsetzungsfrist für die Steueranreize, die in der Ankündigung des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuerpolitik zur Unterstützung von Unternehmen in Privatbesitz zur Wiederaufnahme des Geschäfts festgelegt sind, (Ankündigung [2020] Nr. 13 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Insbesondere im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 haben die steuerpflichtigen Umsatzerlöse kleiner Mehrwertsteuerzahler in der Provinz Hubei, für die der Abgabensatz von 3% gilt, Anspruch auf einen ermäßigten Abgabensatz von 1% für die Mehrwertsteuer(„VAT“); Und die vorausbezahlten Mehrwertsteuergegenstände, für die der Abgabensatz von 3% gilt, haben Anspruch auf einen ermäßigten Abgabensatz von 1% für die Mehrwertsteuer.

 

II. Wenn die in der Ankündigung des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung über individuelle Einkommensteuerrichtlinien zur Unterstützung der Prävention und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Ankündigung [2020] Nr. 10 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung) und der Ankündigung des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung über Steuerunterstützungsrichtlinien für Industrien einschließlich Filme festgelegten Steueranreize (Ankündigung [2020] Nr. 25 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung) abgelaufen sind, verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2021.

 

III. Wenn die in der Ankündigung des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung über Steuerpolitik zur Unterstützung der Prävention und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Ankündigung [2020] Nr. 8 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung) und der Ankündigung des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung über Steuerpolitik für Spenden zur Unterstützung der Prävention und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Ankündigung [2020] Nr. 9 des Finanzministeriums der staatlichen Steuerverwaltung) abgelaufen sind, verlängert sich die Umsetzungsfrist bis zum 31. März 2021.

 

IV. Steuern und Gebühren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Datum der Veröffentlichung dieser Ankündigung erhoben werden und gemäß dieser Ankündigung reduziert oder befreit werden, können mit Steuern und Gebühren verrechnet werden, die von den Steuerzahlern oder zukünftigen Zahlern sind, oder erstattet werden.

 

Finanzministerium

Staatliche Steuerverwaltung

17. März 2021