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Ergänzende Mitteilung der staatlichen Steuerverwaltung und der staatlichen Devisenverwaltung zu Frag2021-06-29 13:55:01

Ergänzende Mitteilung der staatlichen Steuerverwaltung und der staatlichen Devisenverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für ausgehende Zahlungen im Rahmen des Handels mit Dienstleistungen und anderen Gütern


Bekanntmachung [2021] Nr. 19 der Staatlichen Steuerverwaltung und der Staatlichen Devisenverwaltung


Zum Zwecke der weiteren Umsetzung der Stellungnahmen zur weiteren Vertiefung der Reform der Verwaltung der Steuererhebung, die vom Generalbüro des Zentralkomitees der KPCh und vom Generalbüro des Staatsrates veröffentlicht wurden, um die Vertiefung der Reform der "Rationalisierung der Verwaltung, Einleitung der Dezentralisierung bei gleichzeitiger Verbesserung" zu fördern Regulierung und Optimierung öffentlicher Dienstleistungen", Schaffung eines marktorientierten, rechtsbasierten und internationalisierten Geschäftsumfelds, Förderung der Liberalisierung und Erleichterung von Handel und Investitionen sowie pragmatische Umsetzung praktischer Maßnahmen für die Bevölkerung, wird hiermit ergänzend zur Bekanntmachung der Staatsbesteuerung bekannt gegeben Verwaltung und staatliche Devisenverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für ausgehende Zahlungen im Rahmen des Handels mit Dienstleistungen und anderen Gegenständen (veröffentlicht gemäß der Bekanntmachung [2013] Nr. 40 der Staatlichen Steuerverwaltung und überarbeitet gemäß der Bekanntmachung [2018] Nr. 31 von die staatliche Steuerverwaltung Ion) wie folgt:


I. Inländische Organisationen und natürliche Personen (im Folgenden als "anmeldende Parteien" bezeichnet), die mehrere ausgehende Zahlungen für denselben Vertrag leisten müssen, müssen nur die Formalitäten für die Steuererklärung erfüllen, bevor sie die erste Devisenzahlung vornehmen.


II. Für die folgenden Angelegenheiten sind keine Formalitäten für die Steuererklärung erforderlich:


(I) Reinvestitionen in China durch einen ausländischen Investor mit legitimen Einkünften aus seinen inländischen Direktinvestitionen; oder


(II) nicht handelsbezogene und nicht operative Devisenzahlungen von Agenturen, öffentlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen, die aus dem Finanzhaushalt finanziert werden.


III. Anmelder können ein „Steueranmeldungsformular für ausgehende Zahlungen im Rahmen des Handels mit Dienstleistungen und anderen Gegenständen“ (im Folgenden als „Anmeldeformular“ bezeichnet) auf eine der folgenden Arten anfordern und ausfüllen:


(I) Online-Formulare über das E-Tax-Büro usw. ausfüllen;


(II) von der offiziellen Website der Steuerbehörden aller Provinzen, autonomen Regionen, zentral verwalteten Gemeinden und Gemeinden mit einseitiger Planung herunterladen und die entsprechenden Formalitäten erledigen; oder


(III) die entsprechenden Formulare beim Finanzdienstleistungsamt der zuständigen Finanzbehörden besorgen und ausfüllen.


IV. Wenn sich ein Anmelder dafür entscheidet, die Anmeldeformalitäten online über ein E-Tax-Büro usw. zu erledigen, muss er das Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen und die entsprechenden Unterlagen einreichen. Nach Abschluss der Einreichung kann die einreichende Partei die Devisenzahlungsformalitäten bei der Bank gemäß den einschlägigen Devisenkontrollbestimmungen anhand der Seriennummer des Einreichungsformulars und des Prüfcodes erledigen.


V. Für einen Anmelder, der sich für die Erledigung der Anmeldeformalitäten bei einem Finanzdienstleistungsamt entscheidet, muss die zuständige Steuerbehörde Steuerangelegenheiten nicht vor Ort prüfen und genehmigen, wenn die eingereichten Unterlagen vollständig und das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt ist sie geben die Informationen des Anmeldeformulars in das System ein und generieren eine Seriennummer für das Anmeldeformular und einen Verifizierungscode. Der Anmelder kann die Devisenzahlungsformalitäten mit der Bank gemäß den einschlägigen Devisenkontrollbestimmungen anhand der Seriennummer des Anmeldeformulars und des Prüfcodes erledigen.


VI. Diese Bekanntmachung wird mit Wirkung vom Tag der Verkündung durchgeführt, wobei gleichzeitig Artikel 1, Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 10 und Anlage 2 der Bekanntmachung vom Staatliche Steuerverwaltung und staatliche Devisenverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit der Steuererklärung für ausgehende Zahlungen im Rahmen des Handels mit Dienstleistungen und anderen Gegenständen (veröffentlicht gemäß der Ankündigung [2013] Nr. 40 der staatlichen Steuerverwaltung und der staatlichen Devisenverwaltung und überarbeitet gemäß der Ankündigung [2018] Nr. 31 der Staatlichen Steuerverwaltung).


Staatliche Steuerverwaltung

Staatliche Devisenverwaltung

29. Juni 2021