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Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu steuerverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten betr2022-03-24 19:00:18

Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu steuerverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten betreffend die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Kleinsteuerpflichtige und andere


Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung [2022] Nr. 6

24. März 2022


Um die wichtigsten Entscheidungen und Vereinbarungen des CPC-Zentralkomitees und des Staatsrates zur Umsetzung einer neuen Reihe von Steuer- und Gebührenrichtlinien gründlich umzusetzen und die Entwicklung von Klein- und Kleinstunternehmen weiter zu unterstützen, werden hiermit die folgenden Steuerverwaltungsangelegenheiten bekannt gegeben gemäß der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Befreiung kleiner Mehrwertsteuerzahler von der Mehrwertsteuer ([2022] Nr. 15):

 

I. Kleine Mehrwertsteuerpflichtige, deren steuerpflichtige Umsatzerlöse mit 3% Umlagesatz von der Umsatzsteuer befreit sind, stellen bei Bedarf ordentliche Steuerbefreiungsrechnungen aus. Steuerpflichtige, die auf die Steuerbefreiung verzichten und MwSt.-Sonderrechnungen ausstellen, müssen MwSt.-Sonderrechnungen mit einem Umlagesatz von 3% ausstellen.

 

II. Wenn ein kleiner Mehrwertsteuerzahler steuerpflichtige Umsatzerlöse erzielt hat und die Steuerpflicht vor dem 31. März 2022 eintritt und er eine Mehrwertsteuerrechnung mit einem Umlagesatz von 3 % oder 1 % ausgestellt hat, muss er eine Rote-Buchstaben-Rechnung, um Rabatte, Aussetzungen oder Rückerstattungen nach dem entsprechenden Umlagesatz zu erhalten; Falls die Rechnung falsch ist und neu ausgestellt werden muss, stellt sie eine Rote-Buchstaben-Rechnung gemäß dem entsprechenden Umlagesatz aus und stellt dann erneut eine korrekte Blaue-Buchstaben-Rechnung aus.

 

III. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze eines kleinen Mehrwertsteuerzahlers einen monatlichen Gesamtbetrag von CNY 150.000 (oder einen vierteljährlichen Betrag von CNY 450.000, wenn der anwendbare Besteuerungszeitraum vierteljährlich ist, wie unten) nicht überschreiten, muss er die Posten wie folgt eingeben als umsatzsteuerbefreite Umsätze in die entsprechende Spalte „steuerbefreite Umsätze von Klein- und Kleinstunternehmen“ bzw. „Umsätze unter der Schwelle“ des Formulars zur Umsatzsteuer- und Zuschlagserklärung (gilt für Kleinststeuerpflichtige) eintragen. Übersteigt der monatliche Gesamtumsatz CNY 150.000, trägt er die von der Mehrwertsteuer befreiten Gesamtumsätze und sonstigen Posten in die Spalte „Sonstige steuerbefreite Umsätze“ des Erklärungsformulars für Mehrwertsteuer und Zuschläge ein (gilt für Kleinsteuerzahler) sowie in der entsprechenden Spalte der Erklärung zur Mehrwertsteuer-Ermäßigung und -Befreiung.

 

IV. Für einen Steuerzahler, der seinen Steuerregistrierungsstatus als kleiner Steuerzahler gemäß Artikel 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Vereinheitlichung der Kriterien für kleine Mehrwertsteuerzahler (Cai Shui [2018] Nr .33), Artikel 5 der Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu Fragen der Steuererhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerbefreiungspolitik für kleine Steuerzahler ([2019] Nr. 4) und Artikel 6 der Bekanntmachung der Staatlichen Besteuerung Verwaltung zu mehreren Fragen der Erhebung und Verwaltung der Mehrwertsteuer beim Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen und anderen ([2020] Nr. 9), der Saldo zum 31. März unter der Überschrift „geschuldete Steuer – abzuziehende Vorsteuer“ gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Staatlichen Steuerverwaltung zu mehreren Mehrwertsteuerfragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Kriterien für Klein- skalierte Steuerzahler ([2018] Nr. 18), können im Jahr 2022 in Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Investitionsgütern, Vorräten und andere damit verbundene Titel verbucht werden und werden vor der Körperschaftssteuer oder der individuellen Einkommenssteuer gemäß den Vorschriften abgezogen, und die zuvor vor Steuern abgezogenen Abschreibungen werden nicht mehr angepasst; Für den nicht teilbaren Teil kann er einmalig im Jahr 2022 vor der Körperschaftsteuer oder der natürlichen Einkommensteuer abgezogen werden.

 

V. Kleinsteuerpflichtige, die bereits ein spezielles Steuerkontrollgerät wie einen Golden Tax USB-Datenträger oder einen Tax Control USB-Datenträger zur Ausstellung von MwSt.-Rechnungen verwendet haben, können das vorhandene Gerät weiterhin zur Ausstellung von MwSt.-Rechnungen verwenden oder es auf freiwilliger Basis austauschen mit Steuerbehörden kostenlos, damit ein Steuer-Ukey Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen kann.

 

VI. Die Bekanntmachung soll am 1. April 2022 in Kraft treten.

 

Die Bekanntmachung erfolgt hiermit.