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Bekanntmachung zur individuellen Einkommensteuerpolitik für persönliche Renten2022-11-03 16:50:48

Bekanntmachung zur individuellen Einkommensteuerpolitik für persönliche Renten

 

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2022] Nr.34

 

3. November 2022



Zur Umsetzung der einschlägigen Anforderungen der Stellungnahmen des Generalbüros des Staatsrats zur Förderung der Entwicklung persönlicher Renten (Guo Ban Fa [2022] Nr. 7) werden die individuellen Einkommenssteuerrichtlinien für persönliche Renten hiermit wie folgt bekannt gegeben:

 

I. Ab dem 1. Januar 2022 wird die bevorzugte Politik der aufgeschobenen Steuerzahlung für persönliche Renten eingeführt. Bei der Einzahlung wird die von einer Einzelperson auf das persönliche Rentenkonto geleistete Zahlung entsprechend den tatsächlichen Bedingungen vom Gesamteinkommen oder Geschäftseinkommen in Höhe von 12.000 CNY/Jahr abgezogen; bei der Anlage unterliegen die auf dem persönlichen Rentenkonto verbuchten Kapitalerträge vorerst nicht der individuellen Einkommenssteuer; bei Erhalt einer persönlichen Rente wird die von einer Einzelperson erhaltene persönliche Rente nicht in das Gesamteinkommen einbezogen und unterliegt gesondert der individuellen Einkommenssteuer zum Steuersatz von 3 %, wobei die gezahlte Steuer in den Posten "Lohn- und Gehaltseinkommen" aufgenommen wird.

 

II. Hat eine natürliche Person bei der Zahlung Anspruch auf den Vorsteuerabzug, so gilt der von einer Plattform für die Verwaltung persönlicher Renteninformationen ausgestellte Abzugsbeleg als Steuerabzugsbeleg. Werden Lohn- und Gehaltseinkünfte oder Arbeitsentgelte, die nach der Methode des akkumulativen Steuereinbehalts für Zwecke der individuellen Einkommensteuer einbehalten und ausgezahlt werden, erzielt, können diese Einkünfte bei der Zahlung der individuellen Einkommensteuer entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb des Limits bei der Einbehaltung und Auszahlung im laufenden Jahr oder bei der Endabrechnung im folgenden Jahr abgezogen werden. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger für den Einbehalt und die Abführung der Einkommensteuer im laufenden Jahr, so hat er der einbehaltenden Stelle rechtzeitig die entsprechenden Belege vorzulegen. Die einbehaltende Stelle erledigt für den Steuerpflichtigen die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Werden sonstige Arbeitsentgelte, Autorenvergütungen, Tantiemen oder sonstige Einkünfte oder Geschäftseinkünfte erzielt, so können diese bei der Zahlung der Einkommensteuer für natürliche Personen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Grenzen bei der Endabrechnung im folgenden Jahr abgezogen werden. Bezieht eine Person eine persönliche Rente gemäß den Vorschriften, so wird die zu zahlende Einkommensteuer von der Geschäftsbank in der Stadt, in der das persönliche Rentenkonto eröffnet wurde, einbehalten und abgeführt.

 

III. Die Personal- und Sozialversicherungsbehörden richten einen Mechanismus für den Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ein, um die steuerlichen Informationen über persönliche Renten mit den Steuerbehörden über die Plattform für die Verwaltung persönlicher Renteninformationen auszutauschen, und arbeiten mit den Steuerbehörden bei der Erhebung und Verwaltung der entsprechenden Steuern zusammen.

 

IV. Die zuständigen Zweigstellen der Geschäftsbanken haben die Steuerzahlungen aller Steuerpflichtigen, die bei den Banken persönliche Rentenkonten eröffnet haben, rechtzeitig in voller Höhe und im Detail zu melden und die Echtheit und Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten.

 

VI. Die hier vorgeschriebene Steuerpolitik tritt in den Pionierstädten für persönliche Renten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.

 

Die Liste der Pionierstädte im Bereich der persönlichen Altersversorgung wird vom Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit in Abstimmung mit dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung gesondert bekannt gegeben. Ab dem 1. Januar 2022 werden die hierin vorgeschriebenen Steuerrichtlinien in der Stadt Shanghai, der Provinz Fujian, dem Industriepark Suzhou und anderen Regionen, in denen das Pilotprogramm für die aufgeschobene individuelle steuerbezogene gewerbliche Rentenversicherung durchgeführt wird, einheitlich umgesetzt.

 

Die Bekanntmachung wird hiermit erteilt.