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Rundschreiben des Generalbüros des Handelsministeriums über die Sicherstellung der effektiven Umsetz2023-11-08 15:21:46

Rundschreiben des Generalbüros des Handelsministeriums über die Sicherstellung der effektiven Umsetzung von Steuerermäßigungen und -befreiungen für ausländisch investierte Unternehmen für importierte Ausrüstungen in staatlich geförderten Projekten mit ausländischer Beteiligung

 

Shang Ban Zi Han [2023] Nr. 510

 

8. November 2023


Die zuständigen Handelsabteilungen in allen Provinzen, autonomen Regionen, Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, in den im Staatsplan speziell ausgewiesenen Städten und im Produktions- und Baukorps von Xinjiang, das Büro für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Provinz Sichuan, alle Pilot-Freihandelszonen und nationalen Zonen für wirtschaftliche und technologische Entwicklung,

 

Zur gründlichen Umsetzung der vom Zentralkomitee der KPCh und dem Staatsrat getroffenen Arbeitsvereinbarungen zur Stabilisierung ausländischer Investitionen, in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Volksrepublik China über ausländische Investitionen und seinen Durchführungsbestimmungen, den mehreren Stellungnahmen des Zentralkomitees der KPCh und des Staatsrats zur gründlichen Umsetzung der Strategie für die groß angelegte Entwicklung Westchinas (Zhong Fa [2010] Nr. 11), das Rundschreiben des Staatsrats zur Anpassung der Steuerpolitik für importierte Ausrüstungen (Guo Fa [1997] Nr. 37), die Stellungnahmen des Staatsrats zur weiteren Verbesserung der Nutzung ausländischer Investitionen (Guo Fa [2010] Nr. 9), die Stellungnahmen des Staatsrats zur weiteren Optimierung des Umfelds für ausländische Investitionen und zur Verstärkung der Bemühungen, ausländische Investitionen anzuziehen (Guo Fa [2023] Nr. 11), die Verordnung des Handelsministeriums und der staatlichen Verwaltung für Marktregulierung [2019] Nr. 2 (Measures for Reporting of Information on Foreign Investment) und anderen Verordnungen und nach Genehmigung durch die Allgemeine Zollverwaltung wird das Rundschreiben zur Sicherstellung der effektiven Umsetzung von Steuerermäßigungen und -befreiungen für ausländisch investierte Unternehmen (die "Unternehmen") für importierte Ausrüstungen in staatlich geförderten ausländisch investierten Projekten (die "geförderten Projekte") hiermit wie folgt erlassen:

 

1. Die Unternehmen oder ihre Investoren sind verpflichtet, wahrheitsgemäße, genaue und vollständige Angaben zu den geförderten Projekten zu machen, wenn sie einen Informationsbericht über Auslandsinvestitionen vorlegen. Dazu gehören u.a. die Angabe, ob das Projekt in den Katalog der vom Staat herausgegebenen Industrien für geförderte Auslandsinvestitionen aufgenommen wurde, der Projektinhalt (Projektname und spezifischer Inhalt), die Art des Projekts, die anwendbare industriepolitische Position, der Gesamtbetrag der Projektinvestition (Wert in USD), das Anfangsjahr des Projekts, das Endjahr des Projekts und der Betrag der im Projekt verwendeten Devisen (Wert in USD).

Wenn die Investitions- und Betriebstätigkeiten eines Unternehmens mehrere Projektinhalte umfassen, sind die vorgenannten Angaben für jeden Projektinhalt getrennt zu machen; wenn ein Projekt für mehrere Punkte des vom Staat herausgegebenen Katalogs der Industrien für geförderte Auslandsinvestitionen in Frage kommt, können mehrere industriepolitische Punkte in der Spalte für den entsprechenden industriepolitischen Punkt angegeben werden.

Wenn die oben genannten Angaben geändert werden sollen, müssen die Unternehmen oder ihre Investoren unverzüglich einen entsprechenden Änderungsbericht gemäß den einschlägigen Vorschriften vorlegen.

 

2. Die zuständigen Handelsabteilungen unterhalb der Provinzebene und die zuständigen Abteilungen der Pilot-Freihandelszonen und der nationalen Zonen für wirtschaftliche und technologische Entwicklung (die "meldenden Institutionen") übermitteln nach Erhalt der vollständigen Erst- und Änderungsberichte die relevanten Informationen über die geförderten Projekte über die einheitliche Plattform für das Geschäftssystem des Handelsministeriums (die Anwendung für die umfassende Verwaltung von Auslandsinvestitionen) an die zuständigen Handelsabteilungen der Provinzebene.

Nach dem Abgleich und der Überprüfung durch das zuständige Handelsministerium auf Provinzebene erhalten die Unternehmen oder ihre Investoren von der meldenden Institution die Bescheinigung über die erstmalige Meldung von Auslandsinvestitionen (Unternehmen/Partnerschaft) oder die Bescheinigung über die Änderung von Auslandsinvestitionen (Unternehmen/Partnerschaft) (das Format ist im Anhang angegeben, (siehe Anhang für das Format, zusammenfassend als "Quittung" bezeichnet), in der die Informationen über das geförderte Projekt in der Spalte "Bemerkungen" aufgeführt sind, und führt die Verfahren zur Befreiung von den Einfuhrzöllen für die importierte Ausrüstung zur Eigennutzung für die "geförderten Projekte" bei den Zollbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften durch, indem sie die Quittung vorlegt.

 

3. Wenn ein Investitionsprojekt eines Unternehmens, das im Rahmen einer inländischen Reinvestition (einschließlich mehrschichtiger Investitionen) eines im Ausland investierten Unternehmens gegründet wird, unter den Katalog der Industrien für geförderte Auslandsinvestitionen fällt und in den Bereich der staatlich geförderten Industriepolitik fällt, muss das auf Provinzebene zuständige Handelsministerium die zuständige Zollstelle, die direkt der Allgemeinen Zollverwaltung untersteht, gemäß diesem Rundschreiben schriftlich über die relevanten Informationen zu diesem Projekt informieren.

 

4. Die zuständigen Handelsabteilungen auf Provinzebene und darunter überwachen und prüfen die von den Unternehmen oder ihren Investoren gemeldeten Informationen über die geförderten Projekte gemäß den Maßnahmen für die Meldung von Informationen über Auslandsinvestitionen und dem Rundschreiben des Generalamts des Handelsministeriums und des Generalamts der Staatlichen Verwaltung für Marktregulierung über die gründliche Umsetzung des Meldesystems für Auslandsinvestitionen und die Verstärkung und Verbesserung der prozessbegleitenden und nachträglichen Regulierung.

 

5. Stellt eine meldende Institution fest, dass ein Unternehmen gegen die einschlägigen Bestimmungen über die Steuerermäßigung und -befreiung für importierte Ausrüstungsgegenstände in den geförderten Projekten verstößt, so meldet sie den Fall unverzüglich dem auf Provinzebene zuständigen Handelsministerium, das den Fall dann an die zuständige Zollstelle weiterleitet, die direkt dem Obersten Rat untersteht.

 

6. Dieses Rundschreiben gilt für die Fälle, in denen Unternehmen oder ihre Investoren nach Inkrafttreten des Gesetzes über Auslandsinvestitionen der Volksrepublik China einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellen.

 

Alle Orte müssen die einschlägigen nationalen Politiken zur Förderung der Entwicklung ausländischer Investitionen rechtzeitig studieren und den Unternehmen oder ihren Investoren aktiv dabei helfen, Informationen vorzulegen, die strikt mit den industriepolitischen Punkten für staatlich geförderte ausländische Investitionen übereinstimmen, die für die Projekte gelten, in die sie investieren. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit eines Projekts führt das zuständige Handelsministerium auf Provinzebene in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen auf derselben Ebene und Experten in den entsprechenden Bereichen eine Argumentation durch und stellt sicher, dass die Politik für die Unternehmen genau gilt. Sollten sich bei der Arbeit Probleme ergeben, müssen die auf Provinzebene zuständigen Handelsabteilungen und alle Zollämter, die direkt der Generaldirektion für Handel unterstellt sind, ihre Kommunikation, Koordination und Zusammenarbeit verstärken und, falls erforderlich, das Problem dem Handelsministerium (Abteilung für die Verwaltung ausländischer Investitionen) melden, wobei eine Kopie an die Generaldirektion für Zoll (Abteilung für die Erhebung von Zöllen) geschickt werden muss.