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Bekanntmachung der chinesischen Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde über die Verkündung der vo2020-05-26 15:24:14

Verkündungsbehörden:  Die Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde Chinas

Veröffentlichungsdatum:  2020.05.26

Datum des Inkrafttretens:  2020.05.26

Dokumentnummer:  Yin Bao Jian Fa [2020] Nr. 22

 

Bekanntmachung der chinesischen Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde über die Verkündung der vorläufigen Maßnahmen zur Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften

Yin Bao Jian Fa [2020] Nr. 22

Die kommunalen Volksregierungen aller Provinzen, autonomen Regionen, zentral verwalteten Gemeinden und Städte mit unabhängigem Planungsstatus und das Produktions- und Baukorps  Xinjiangs:

Wie auf der Nationalen Finanzarbeitskonferenz 2017 festgelegt, wird die Zentralregierung einheitliche Regeln für Finanzierungsleasinggesellschaften und andere Institutionen formulieren, während die lokalen Regierungen für die Umsetzung der Vorschriften und die Stärkung der Verantwortung für die Risikoentsorgung in ihren jeweiligen Gerichtsbarkeiten verantwortlich sein werden. Zur weiteren Stärkung der Aufsicht und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften, zur Standardisierung der operativen Aktivitäten, zur Verhinderung und Lösung von Risiken, zur Förderung einer standardisierten und geordneten Entwicklung der Finanzierungsleasingbranche gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie der Arbeitsteilung, die vom National Financial festgelegt wurden Die Arbeitskonferenz der chinesischen Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde hat die vorläufigen Maßnahmen zur Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften formuliert, die hiermit für Ihre Einhaltung verkündet werden.

Die Banken- und Versicherungsaufsichtsbehörde Chinas

Mai 26, 2020

Vorläufige Maßnahmen zur Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Diese Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften formuliert, um aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeiten umzusetzen, Aufsicht und Verwaltung zu standardisieren, konforme Abläufe von Finanzierungsleasingunternehmen zu steuern und eine standardisierte Entwicklung der Finanzierungsleasingbranche zu fördern.

Artikel 2 Der hier erwähnte Begriff "Finanzierungsleasinggesellschaften" bezieht sich auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften (ausgenommen Finanzierungsleasinggesellschaften), die im Finanzierungsleasinggeschäft tätig sind.

Der hier erwähnte Begriff "Finanzierungsleasinggeschäft" bezieht sich auf Transaktionsaktivitäten, bei denen ein Leasinggeber gemäß der Auswahl des Leasingnehmers für Verkäufer und Leasingobjekte das Leasingobjekt vom Verkäufer kauft und das Leasingobjekt zur Nutzung durch den Leasingnehmer bereitstellt, z was der Vermieter die Miete zahlt.

Artikel 3 Personen, die Finanzierungsleasing betreiben, müssen die Gesetze und Vorschriften einhalten und die Grundsätze der Ehrlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Fairness einhalten. Sie dürfen die staatlichen Interessen, das öffentliche Interesse sowie die legitimen Rechte und Interessen anderer nicht beeinträchtigen.

Artikel 4 Alle Regionen werden aufgefordert, die politische Unterstützung zu erhöhen, Finanzleasingunternehmen zu leiten, eine wichtige Rolle bei der Förderung der Entwicklung der Geräteindustrie, der technologischen Aufrüstung und Transformation von Unternehmen, des Imports und Exports von Geräten und anderer Aspekte zu spielen, um dies zu verbessern dienen der Realwirtschaft und erreichen eine qualitativ hochwertige Entwicklung der Branche.

Kapitel II Betriebsregeln

Artikel 5 Finanzierungsleasinggesellschaften können einige oder alle der folgenden Geschäfte tätigen:

(I) Finanzierungsleasinggeschäft;

(II) Leasinggeschäft;

(III) Kauf, Veräußerung und Instandhaltung von Leasingobjekten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Leasing- und Leasinggeschäften, Beratung bei Leasingtransaktionen und Annahme von Leasingdepots;

(IV) Übertragung oder Übertragung von Finanzierungsleasing oder geleasten Vermögenswerten; und

(V) Renteninvestitionsgeschäft.

Artikel 6 Die Finanzierungstätigkeit der Finanzierungsleasinggesellschaften muss den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften entsprechen.

Artikel 7 Sofern nicht anders vorgeschrieben, handelt es sich bei dem Leasingobjekt, das Gegenstand eines Finanzierungsleasings ist, um ein Anlagevermögen.

Die Finanzierungsleasinggesellschaften führen Finanzierungsleasinggeschäfte auf der Grundlage des Leasingobjekts mit klarem Eigentum, realer Existenz und Ertragsfähigkeit durch. Finanzierungsleasinggesellschaften dürfen keine Immobilien akzeptieren, die verpfändet wurden, deren Eigentum umstritten ist oder die von einer Justizbehörde versiegelt oder festgehalten wurden oder deren Eigentum als Leasingobjekt mangelhaft ist.

Artikel 8 Finanzierungsleasinggesellschaften dürfen nicht die folgenden Geschäfte oder Tätigkeiten ausüben:

(I) illegale Beschaffung von Geldern, Annahme von Einlagen oder Annahme von Einlagen in getarnter Form;

(II) Kredite vergeben oder als Treuhänder für Kredite fungieren;

(III) Kündigung von Krediten bei anderen Finanzierungsleasinggesellschaften oder in getarnter Form;

(IV) Mittelbeschaffung oder Übertragung von Vermögenswerten über P2P-Kreditinformationsvermittler oder private Investmentfonds; oder

(V) Andere Geschäfte oder Aktivitäten, die durch Gesetze und Vorschriften verboten sind, die China Banking and Insurance Regulatory Commission (im Folgenden als "CBIRC" bezeichnet) und die lokalen Finanzaufsichtsbehörden von Provinzen, autonomen Regionen und zentral verwalteten Gemeinden (im Folgenden als "CBIRC" bezeichnet) die "Provinzebene").

Artikel 9 Handelt es sich bei den von Finanzierungsleasinggesellschaften eingeführten Leasingobjekten um eine Quoten- und Lizenzverwaltung, so müssen die Käufer der Leasingobjekte oder Eigentümer der Eigentumsrechte die entsprechenden Formalitäten gemäß den einschlägigen Bestimmungen durchlaufen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Finanzierungsleasinggesellschaften, die Fragen der Devisenverwaltung in ihren Geschäftsprozess einbeziehen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Devisenverwaltung des Staates einhalten.

Artikel 10 Finanzierungsleasinggesellschaften legen ihre Organisationsstrukturen fest und verbessern sie, wobei die Aktionäre oder die (Haupt-) Hauptversammlung, der Verwaltungsrat (Exekutivdirektor), die Aufsichtsbehörden (Aufsichtsrat) und die Geschäftsleitung als Hauptorgane die Aufteilung der Zuständigkeiten festlegen. Gewährleistung eines unabhängigen Betriebs und wirksamer gegenseitiger Kontrollen sowie Bildung wissenschaftlicher und effizienter Entscheidungsfindungs-, Anreiz- und Zwangsmechanismen.

Artikel 11 Finanzierungsleasinggesellschaften richten das interne Kontrollsystem nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Umsicht, Wirksamkeit und Unabhängigkeit ein und verbessern es, um einen sicheren und stabilen Betrieb der Gesellschaft zu gewährleisten.

Artikel 12 Finanzierungsleasinggesellschaften richten entsprechend ihrer Organisationsstruktur, ihres Geschäftsumfangs und ihrer Komplexität ein umfassendes Risikomanagementsystem ein, um Risiken zu identifizieren, zu kontrollieren und zu mindern.

Artikel 13 Finanzierungsleasinggesellschaften richten ein verbundenes Transaktionsmanagementsystem ein. Ihre verbundenen Transaktionen müssen den kommerziellen Grundsätzen entsprechen, unabhängig und zu fairen Preisen durchgeführt werden und dürfen nicht bevorzugter sein als nicht verbundene Transaktionen des gleichen Typs.

Wenn die Finanzierungsleasinggesellschaften über die Transaktionen abstimmen oder Entscheidungen treffen, bei denen der Leasingnehmer ein verbundenes Unternehmen ist, rettet sich jede Person, die mit solchen verbundenen Transaktionen verbunden ist, vor der Abstimmung oder Entscheidungsfindung. Wichtige verbundene Transaktionen von Finanzierungsleasinggesellschaften müssen von der Hauptversammlung, dem Verwaltungsrat oder ihren autorisierten Organen genehmigt werden.

Die regulatorischen Anforderungen dieser Maßnahmen für verbundene Transaktionen gelten nicht für Transaktionen zwischen Finanzierungsleasinggesellschaften und ihren Holding-Tochtergesellschaften und Projektgesellschaften.

Artikel 14 Finanzierungsleasinggesellschaften erhalten das Eigentum an dem Leasingobjekt auf rechtmäßige Weise.

Artikel 15 Wird das Eigentum an Leasingobjekten gemäß den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Vorschriften registriert, müssen Finanzierungsleasingunternehmen die entsprechenden Registrierungsformalitäten gemäß dem Gesetz durchlaufen. Liegt das Leasingobjekt außerhalb der zu registrierenden Immobilienkategorie, treffen die Finanzierungsleasinggesellschaften wirksame Maßnahmen zum Schutz der legitimen Rechte und Interessen des Leasingobjekts.

Artikel 16 Finanzierungsleasinggesellschaften erwerben unter der Voraussetzung der Unterzeichnung eines Finanzierungsleasingvertrags oder der Angabe der Absicht des Finanzierungsleasinggeschäfts Leasingobjekte gemäß den Anforderungen des Leasingnehmers. Wenn unter besonderen Umständen ein Mietkauf im Voraus erforderlich ist, muss die Vorauszahlung mit den bestehenden Geschäftsbereichen oder der Geschäftsplanung des Unternehmens übereinstimmen und der Risikomanagementkapazität und dem spezialisierten Geschäftsniveau des Unternehmens entsprechen.

Artikel 17 Finanzierungsleasinggesellschaften richten das Wertbewertungs- und Preissystem für Leasingobjekte ein und verbessern es. Sie bestimmen das Mietniveau auf der Grundlage des Werts, der sonstigen Kosten und des angemessenen Gewinns des Leasingobjekts.

Bei einer Sale-and-Leaseback-Transaktion legen Finanzierungsleasinggesellschaften den Kaufpreis des Leasingobjekts unter Bezugnahme auf die Preisbasis fest, die angemessen ist und nicht den Rechnungslegungsstandards entspricht, und zahlen keinen hohen Preis für das Leasingobjekt von geringem Wert.

Artikel 18 Finanzierungsleasinggesellschaften legen Wert auf die Risikominderung von Leasingobjekten, überwachen genau den Risikodeckungsgrad des Werts des Leasingobjekts für Ansprüche aus Finanzierungsleasingverhältnissen und entwickeln wirksame Maßnahmen zur Risikoreaktion.

Artikel 19 Finanzierungsleasinggesellschaften verstärken das Management des nicht garantierten Restwerts von Leasingobjekten, bewerten regelmäßig, ob der nicht garantierte Restwert wertgemindert ist, und treffen rechtzeitig Rückstellungen für Wertminderungen gemäß den Anforderungen der Rechnungslegungsstandards.

Artikel 20 Finanzierungsleasinggesellschaften stärken das Risikomanagement des Leasingobjekts, das nach Ablauf der Leasingdauer zurückgegeben oder aufgrund einer Vertragsverletzung durch die Leasingnehmer zurückgenommen wird, und richten ein solides System und Verfahren für die Veräußerung des Leasingobjekts ein, um Reduzieren Sie das Risiko von Leasingobjekten in der Haltedauer.

Artikel 21 Finanzierungsleasinggesellschaften verwalten die Vermögenswerte im Rahmen von Finanzierungsleasing in Form von Untervermietung separat und richten separate Konten ein. Die Untervermietung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Artikel 22 Finanzierungsleasinggesellschaften müssen in strikter Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards und anderen relevanten Vorschriften die Art und den Risikostatus der Übertragung und Übertragung von Finanzierungsleasingvermögen wahrheitsgemäß widerspiegeln.

Artikel 23 Finanzierungsleasinggesellschaften richten ein Klassifizierungssystem für die Qualität von Vermögenswerten und ein Rückstellungssystem ein. Sie müssen auch einen Wertminderungsaufwand für Vermögenswerte rechtzeitig und vollständig auf der Grundlage einer genauen Klassifizierung vorsehen, um ihre Fähigkeit zu verbessern, Risiken standzuhalten.

Artikel 24 Finanzierungsleasinggesellschaften können Kreditinformationsdienste gemäß den einschlägigen Vorschriften bereitstellen und Informationen zu ihren Finanzierungsleasingverträgen anfordern.

Artikel 25 Finanzierungsleasinggesellschaften und Leasingnehmer müssen sich in Fragen wie Garantie und Versicherung im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasinggeschäft uneingeschränkt einigen, um die Transaktionssicherheit aufrechtzuerhalten.

Kapitel III Regulierungsindikatoren

Artikel 26 Der Anteil des Finanzierungsleasings und des sonstigen Leasingvermögens der Finanzierungsleasinggesellschaften darf 60% des Gesamtvermögens nicht unterschreiten.

Artikel 27 Der Gesamtbetrag des Risikovermögens von Finanzierungsleasinggesellschaften darf das Achtfache ihres Nettovermögens nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der Risikoaktiva wird durch Abzug von Bargeld, Bankeinlagen und Staatsanleihen von der Bilanzsumme des Unternehmens bestimmt.

Artikel 28 Renteninvestitionsgeschäfte von Finanzierungsleasinggesellschaften dürfen 20% ihres Nettovermögens nicht überschreiten.

Artikel 29 Finanzierungsleasinggesellschaften stärken das Management der wichtigsten Leasingnehmer und kontrollieren den Anteil des Geschäfts mit einem einzelnen Leasingnehmer oder einer verbundenen Partei als Leasingnehmer, um Geschäftsrisiken wirksam zu verhindern und zu verteilen. Finanzierungsleasinggesellschaften müssen die folgenden regulatorischen Indikatoren einhalten:

(I) Konzentration der Finanzierung auf einen einzelnen Kunden. Der Restbetrag der Finanzierung durch eine Finanzierungsleasinggesellschaft an einen einzelnen Leasingnehmer darf 30% seines Nettovermögens nicht überschreiten.

(II) Konzentration der Finanzierung auf einen einzelnen Gruppenkunden. Der Restbetrag der Finanzierung durch eine Finanzierungsleasinggesellschaft an eine einzelne Gruppe darf 50% ihres Nettovermögens nicht überschreiten.

(III) Relevanzgrad mit einem einzelnen Kunden. Der Restbetrag der Finanzierung einer Finanzierungsleasinggesellschaft an eine verbundene Partei darf 30% ihres Nettovermögens nicht überschreiten.

(IV) Relevanzgrad aller verbundenen Parteien. Der Restbetrag der Finanzierung einer Finanzierungsleasinggesellschaft an alle ihre verbundenen Parteien darf 50% ihres Nettovermögens nicht überschreiten. und

(V) Relevanzgrad mit einem einzelnen Aktionär. Der Restbetrag der Finanzierung eines einzelnen Aktionärs und aller seiner verbundenen Parteien darf den von diesem Aktionär in der Finanzierungsleasinggesellschaft geleisteten Kapitaleinzahlungsbetrag nicht überschreiten und muss auch die Bestimmungen dieser Maßnahmen zum Grad der Relevanz bei einem einzelnen Kunden erfüllen.

Das CBIRC kann die oben genannten Indikatoren entsprechend den regulatorischen Anforderungen anpassen.

Kapitel IV Überwachung und Verwaltung

Artikel 30 Das CBIRC ist verantwortlich für die Formulierung von Geschäftsbetriebs-, Überwachungs- und Verwaltungsregeln für Finanzierungsleasinggesellschaften.

Artikel 31 Die Volksregierungen auf Provinzebene sind dafür verantwortlich, Strategien und Maßnahmen zu formulieren, um die Entwicklung der Finanzierungsleasingbranche in ihrer Region zu fördern, die Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasingunternehmen durchzuführen und die Risiken von Finanzierungsleasingunternehmen zu bewältigen. Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene sind speziell für die Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften in ihren jeweiligen Gerichtsbarkeiten verantwortlich.

Artikel 32 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden führen gemäß dem Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Risikostatus, dem internen Kontrollmanagement und anderen Bedingungen der Finanzierungsleasinggesellschaften eine klassifizierte Regulierung der Finanzierungsleasinggesellschaften durch.

Artikel 33 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden richten ein externes Regulierungssystem ein und verwenden Informationssysteme, um Finanzierungsleasinggesellschaften termingerecht zu analysieren und zu überwachen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Unternehmen mit hohen relevanten Indikatoren und potenziellen operationellen Risiken. Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene berichten dem CBIRC jedes Jahr vor dem 30. April über die Entwicklung der Finanzierungsleasinggesellschaften in ihren jeweiligen Gerichtsbarkeiten und die Regulierungssituation im Vorjahr.

Artikel 34 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden richten ein Inspektionssystem vor Ort ein, und ihre Inspektion von Finanzierungsleasinggesellschaften umfasst unter anderem die folgenden Maßnahmen:

(I) Betreten der Finanzierungsleasinggesellschaften und anderer relevanter Orte für Inspektionen vor Ort;

(II) Befragung der relevanten Stellen oder Einzelpersonen und Aufforderung an sie, Erläuterungen zu den relevanten zu prüfenden Angelegenheiten abzugeben;

(III) Konsultieren und Kopieren relevanter Dokumente und Materialien sowie Registrieren von Dokumenten und Materialien, die zur Aufbewahrung im Voraus übertragen, zerstört, verborgen oder manipuliert werden können;

(IV) Überprüfung relevanter Informationssysteme.

Die Inspektion vor Ort muss von der verantwortlichen Person der örtlichen Finanzaufsichtsbehörden genehmigt werden. Für die Inspektion vor Ort müssen mindestens zwei Inspektoren vorhanden sein, die ihre legitimen Zertifikate und einen Inspektionsbescheid vorlegen. Die relevanten Stellen und Einzelpersonen arbeiten bei der Überwachung und Inspektion durch die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden gemäß dem Gesetz zusammen, stellen die relevanten Informationen, Dokumente und Materialien wahrheitsgemäß zur Verfügung und dürfen die Überwachung und Inspektion nicht verweigern oder behindern oder Informationen verbergen.

Artikel 35 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden können je nach Bedarf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Regulierungsgespräche mit Direktoren, Aufsichtsbehörden und der Geschäftsleitung von Finanzierungsleasinggesellschaften führen und von ihnen Erläuterungen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und dem Risikomanagement von Finanzierungsleasing verlangen Unternehmen.

Artikel 36 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden richten einen Frühwarn-, Präventions- und Entsorgungsmechanismus für wichtige Risikoereignisse von Finanzierungsleasingunternehmen ein und formulieren Notfallpläne für wichtige Risikoereignisse von Finanzierungsleasingunternehmen.

Bei Eintritt eines größeren Risikoereignisses ergreifen die Finanzierungsleasinggesellschaften unverzüglich Sofortmaßnahmen und melden den Fall rechtzeitig den örtlichen Finanzaufsichtsbehörden, die den Fall dann rechtzeitig bearbeiten.

Artikel 37 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden richten eine Informationsdatenbank über den illegalen Betrieb von Finanzierungsleasinggeschäften durch Finanzierungsleasingunternehmen und deren Hauptaktionäre, Direktoren, Aufsichtsbehörden und leitende Angestellte ein, zeichnen die Informationen über die relevanten illegalen Handlungen wahrheitsgemäß auf und weisen verwaltungsrechtliche Sanktionen auf Diese Sanktionen werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz veröffentlicht.

Artikel 38 Finanzierungsleasinggesellschaften übermitteln regelmäßig Informationen und Materialien an die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden und die Zweigstellen der Volksbank von China auf derselben Ebene.

Artikel 39 Finanzierungsleasinggesellschaften richten ein Meldesystem für wichtige Angelegenheiten ein. Alle folgenden Angelegenheiten sind den örtlichen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Auftreten zu melden: wichtige verbundene Transaktionen, wichtige anhängige Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren und andere wichtige Angelegenheiten, die von den örtlichen Finanzaufsichtsbehörden gemeldet werden müssen.

Artikel 40 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden richten zusammen mit den zuständigen Abteilungen einen Koordinierungsmechanismus für Aufsicht und Verwaltung sowie einen Mechanismus für den Informationsaustausch ein, untersuchen und lösen wichtige Probleme der Finanzierungsleasingbranche in ihren jeweiligen Gerichtsbarkeiten und stärken die Verknüpfung von Aufsicht und Verwaltung. und bilden eine gemeinsame Kraft der Aufsicht und Verwaltung.

Artikel 41 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden stärken die Entwicklung der Regulierungsteams und sind gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Pflichten mit Vollzeitaufsichtsbehörden ausgestattet. Die Anzahl und Kapazität der Vollzeitregulierungsbehörden muss der Anzahl der regulierten Objekte entsprechen.

Artikel 42 Der Verband der Finanzleasingbranche ist eine Selbstregulierungsorganisation der Finanzleasingbranche und eine soziale Organisation mit dem Status einer juristischen Person.

Der nach dem Gesetz gegründete Verband der Finanzleasingbranche optimiert gemäß seiner Satzung die Rolle der Kommunikation und Koordinierung sowie der Selbstregulierung der Branche, führt Koordinierungs-, Rechtsschutz-, Selbstregulierungs- und Dienstleistungsfunktionen durch und führt Branchenschulungen durch. Theoretische Forschung, Streitbeilegung usw. arbeiten mit den lokalen Finanzaufsichtsbehörden zusammen und leiten Finanzierungsleasingunternehmen dabei, in gutem Glauben, fairem Wettbewerb und stabilem Betrieb zu arbeiten.

Artikel 43 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden prüfen den Betrieb und den Risikostatus von Finanzierungsleasingunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet durch einen Kreuzvergleich von Informationen, Besuche vor Ort und die Annahme von Petitionsschreiben und Beschwerden und teilen sie in drei Kategorien ein: normaler Betrieb, abnormaler Betrieb und Betrieb unter Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften.

Artikel 44 Die Kategorie des normalen Betriebs bezieht sich auf Finanzierungsleasinggesellschaften, die legal tätig sind. Die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden überprüfen je nach dem Ort, an dem diese Unternehmen registriert sind, die Gewerbeberechtigung, die Satzung, die Liste der Anteilseigner, die Liste der leitenden Angestellten und ihren Lebenslauf, die geprüften Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Kapitalflussrechnung für die in den letzten zwei Jahren und andere Dokumente, die von Finanzierungsleasingunternehmen verlangt werden, die unter die Kategorie des normalen Betriebs fallen.

Für ein Unternehmen, das der Regulierung des CBIRC unterliegt und mit dieser zusammenarbeitet, einen Geschäftssitz am Ort der Registrierung hat und die Informationen wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllt, müssen die lokalen Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene nach Genehmigung des CBIRC unverzüglich in die Regulierungsliste aufnehmen.

Artikel 45 Die Kategorie des abnormalen Betriebs bezieht sich hauptsächlich auf "Unternehmen ohne Kontakt", "Shell-Unternehmen" und andere Finanzierungsleasingunternehmen, die abnormal arbeiten.

"Unternehmen ohne Kontakt" bezieht sich auf Finanzierungsleasingunternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie können nicht kontaktiert werden; Sie können in der Felduntersuchung am eingetragenen Sitz der Unternehmen nicht gefunden werden. Obwohl die Mitarbeiter der Unternehmen kontaktiert werden können, kennen sie die tatsächlichen Kontrolleure der Unternehmen weder noch können sie Kontakt mit ihnen aufnehmen. oder sie übermitteln drei aufeinanderfolgende Monate lang keine behördlichen Informationen gemäß den behördlichen Anforderungen.

"Shell-Unternehmen" beziehen sich auf Finanzierungsleasingunternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie legen den Jahresbericht für das Vorjahr nicht über das nationale Werbesystem für Unternehmenskreditinformationen vor und veröffentlichen ihn nicht. Die regulatorischen Informationen zeigen, dass sie in den letzten sechs Monaten keinen Geschäftsbetrieb hatten. Sie haben in den letzten sechs Monaten keine Steuerzahlungsaufzeichnung oder "Nullsteuererklärung". oder sie haben in den letzten sechs Monaten keine Aufzeichnungen über Sozialversicherungszahlungen.

Die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden fordern die Unternehmen, die unter die Kategorie abnormaler Operationen fallen, auf, Korrekturen vorzunehmen. Ein Unternehmen, das unter die Kategorie abnormaler Vorgänge fällt, die die Korrekturabnahmeprüfung bestehen, kann in die Regulierungsliste aufgenommen werden. Ein Unternehmen, das die Korrektur ablehnt oder die Korrekturabnahmeprüfung nicht besteht, wird in die Liste der abnormalen Vorgänge aufgenommen, und diesem Unternehmen wird empfohlen, freiwillig eine Änderung des Firmennamens und des Geschäftsumfangs sowie eine Abmeldung zu beantragen.

Artikel 46 Die Kategorie der Operationen, die gegen Gesetze und Vorschriften verstoßen, bezieht sich auf die Finanzierungsleasinggesellschaften, deren Operationen gegen Gesetze, Vorschriften oder diese Maßnahmen verstoßen. Wenn die Umstände eines Verstoßes gegen Gesetze und Vorschriften gering sind und die Unternehmen die Korrekturabnahmeprüfung bestehen, können die Unternehmen in die Vorschriftenliste aufgenommen werden. Wenn die Unternehmen die Korrekturabnahmeprüfung nicht bestehen oder die Umstände eines Verstoßes gegen Gesetze und Vorschriften schwerwiegend sind, müssen die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden sie rechtlich bestrafen und verbieten oder sich mit den Verwaltungen für die Marktregulierung abstimmen, um ihre Geschäftslizenzen rechtmäßig zu widerrufen. Wenn sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden sie unverzüglich zur Untersuchung und Bestrafung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an die Behörden der öffentlichen Sicherheit weitergeleitet.

Artikel 47 Die lokalen Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene richten einen Konsultationsmechanismus mit den Verwaltungen für Marktregulierungen ein

Kapitel V Gesetzliche Haftung

Artikel 48 Finanzierungsleasinggesellschaften, die gegen die Bestimmungen von Gesetzen und Vorschriften und diese Maßnahmen verstoßen, werden gemäß den in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften festgelegten Strafbestimmungen bestraft. Wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften keine Bestrafung vorsehen, können die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden aufsichtsrechtliche Maßnahmen treffen, z. Wenn der Fall eine Straftat darstellt, wird die strafrechtliche Haftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz verfolgt.

Artikel 49 Werden Finanzierungsleasinggesellschaften gemäß den Gesetzen und Vorschriften bestraft, können die örtlichen Finanzaufsichtsbehörden gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen, z. B. Kritik verbreiten, Korrekturen anordnen und a Warnliste oder eine Liste von Unternehmen mit illegalem und unehrlichem Verhalten; Wenn es Strafbestimmungen gibt, werden diese gemäß den Gesetzen und Vorschriften bestraft. Wenn der Fall eine Straftat darstellt, wird die strafrechtliche Haftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz verfolgt.

Artikel 50 Finanzierungsleasinggesellschaften, die Einlagen von der Öffentlichkeit direkt annehmen oder dies in getarnter Form tun oder illegale Spenden in irgendeiner anderen Form sammeln, werden gemäß den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen staatlichen Bestimmungen bestraft. Wenn der Fall eine Straftat darstellt, wird die strafrechtliche Haftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz verfolgt.

Kapitel VI Ergänzende Bestimmungen

Artikel 51 Die Volksregierungen auf Provinzebene formulieren die Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Verwaltung von Finanzierungsleasinggesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet gemäß diesen Maßnahmen und nehmen angesichts der tatsächlichen Situation der Überwachung und Verwaltung geeignete Anpassungen vor den Umfang des Mietobjekts und die Anforderungen an die Konzentration und Relevanz bestimmter Branchen und melden diese dem CBIRC zur Einreichung von Unterlagen.

Artikel 52 Finanzierungsleasinggesellschaften, die vor der Durchführung dieser Maßnahmen gegründet wurden, müssen die Anforderungen innerhalb der von den örtlichen Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene festgelegten Übergangsfrist erfüllen, und diese Übergangsfrist darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Lokale Finanzaufsichtsbehörden auf Provinzebene können die Übergangsregelungen entsprechend der tatsächlichen Situation bestimmter Branchen angemessen erweitern.

Artikel 53 Die folgenden Begriffe in diesen Maßnahmen haben folgende Bedeutung:

(I) Verbundene Parteien können gemäß den Rechnungslegungsstandards für Unternehmen Nr. 36 - Offenlegung verbundener Parteien identifiziert werden.

(II) Eine größere verbundene Transaktion ist eine einzelne Transaktion zwischen einer Finanzierungsleasinggesellschaft und einer verbundenen Partei, die 5% oder mehr des Nettovermögens der Finanzierungsleasinggesellschaft ausmacht, oder eine Transaktion zwischen einer Finanzierungsleasinggesellschaft und einer verbundenen Partei dass nach der Transaktion zwischen der Finanzierungsleasinggesellschaft und einer verbundenen Partei ein Transaktionssaldo vorliegt, der 10% oder mehr des Nettovermögens der Finanzierungsleasinggesellschaften ausmacht.

Artikel 54 Das CBIRC ist für die Auslegung dieser Maßnahmen verantwortlich.

Artikel 55 Diese Maßnahmen treten zum Zeitpunkt der Verkündung in Kraft. Besteht eine Diskrepanz zwischen diesen Maßnahmen und den vor Durchführung dieser Maßnahmen erlassenen einschlägigen Bestimmungen, haben diese Maßnahmen Vorrang.