快速导航×

Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung zur Verbesserung und Anpassung der Quellensteuer und Vo2020-07-28 15:33:42

Verkündungsbehörden:   Staatliche Steuerverwaltung

Veröffentlichungsdatum:   2020.07.28

Datum des Inkrafttretens:   2020.07.01

Dokumentnummer:   Ankündigung [2020] Nr. 13 der Staatlichen Steuerverwaltung

 

 

Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung zur Verbesserung und Anpassung der Quellensteuer und Vorauszahlung der individuellen Einkommensteuer für bestimmte Steuerzahler

Ankündigung [2020] Nr. 13 der Staatlichen Steuerverwaltung

Um die stabile Beschäftigung weiter zu unterstützen, die Beschäftigung zu sichern und die Steuerbelastung für neue Marktteilnehmer in der Phase des Einbehaltens und der Vorauszahlung der individuellen Einkommensteuer zu verringern, wird hiermit die Verbesserung von Fragen im Zusammenhang mit Anpassungen der Methode des Einbehaltens und der Vorauszahlung angekündigt der individuellen Einkommensteuer für Personen, die zum ersten Mal seit einem Jahr Einkommen aus Löhnen und Gehältern beziehen, wie folgt:

I. Für eine gebietsansässige Person, die zum ersten Mal in einem Steuerjahr ein Lohn- und Gehaltseinkommen erzielt, kann der Quellensteuerberater beim Einbehalten und Vorausbezahlen der individuellen Einkommenssteuer den kumulierten Abzug für Ausgaben auf der Grundlage von 5.000 RMB / Monat multipliziert mit dem Anzahl der Monate bis zum aktuellen Monat für den Steuerzahler.

II. Wenn ein Student, der eine akademische Vollzeitausbildung erhält, ein Einkommen aus der Vergütung für persönliche Dienstleistungen für sein Praktikum erhält, kann der Quellensteuerberater zum Zeitpunkt des Quellensteuers und der Vorauszahlung der individuellen Einkommenssteuer die Steuer nach der festgelegten kumulierten Quellensteuermethode berechnen und einbehalten in der Ankündigung der staatlichen Steuerverwaltung zur Verkündung der "Verwaltungsmaßnahmen zur Erklärung der Quellensteuer auf die individuelle Einkommensteuer (für die Durchführung von Gerichtsverfahren)" (2018 Nr. 61).

III. Jeder Steuerpflichtige, der die Bestimmungen dieser Bekanntmachung einhält und in der Lage ist, die individuelle Einkommensteuer gemäß den vorgenannten Bestimmungen einzubehalten und im Voraus zu zahlen, muss dies dem Quellensteuerpflichtigen unverzüglich erklären und die entsprechenden Nachweise oder Verpflichtungserklärungen wahrheitsgemäß vorlegen und ist verantwortlich für die Richtigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Materialien und des Verpflichtungsschreibens. Relevante Materialien oder Verpflichtungserklärungen werden vom Steuerpflichtigen und Quellensteuerpflichtigen zur späteren Bezugnahme aufbewahrt.

IV. Inländische Personen, die zum ersten Mal in dieser Bekanntmachung Einkünfte aus Löhnen und Gehältern beziehen, sind inländische Personen, die keine Einkünfte aus Löhnen und Gehältern beziehen oder keine individuelle Einkommenssteuer auf die Vergütung für die Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß dem Gesetz einbehalten oder vorausbezahlt haben kumulative Quellensteuermethode im Zeitraum vom ersten Monat eines Steuerjahres bis zum ersten Monat der Beschäftigung.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Staatliche Steuerverwaltung

Juli 28, 2020