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Bekanntmachung über die Klarstellung der Politik der Mehrwertsteuerermäßigung und -befreiung für kle2023-01-09 10:30:38

Bekanntmachung über die Klarstellung der Politik der Mehrwertsteuerermäßigung und -befreiung für kleine Mehrwertsteuerzahler und andere Politiken

 

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2023] Nr.1

 

9. Januar 2023



Die Politik der Mehrwertsteuerermäßigung und -befreiung für kleine Mehrwertsteuerzahler und andere Politiken werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

 

I. Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 werden kleine Mehrwertsteuerzahler mit einem monatlichen Umsatz von weniger als 100.000 CNY (einschließlich) von der Mehrwertsteuer (im Folgenden als "MwSt" bezeichnet) befreit.

 

II. Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gilt für kleine Mehrwertsteuerzahler, deren steuerpflichtige Umsätze dem Steuersatz von 3 % unterliegen, ein ermäßigter Satz von 1 %; für Gegenstände, für die eine Mehrwertsteuervorauszahlung in Höhe von 3 % zu leisten ist, wird die Vorauszahlung zu einem ermäßigten Satz von 1 % geleistet.

 

III. Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wird die Politik des zusätzlichen Mehrwertsteuerabzugs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt:


1. Steuerzahler in produktiven Dienstleistungsbranchen sind berechtigt, die zu zahlende Steuer um 5 % der abzugsfähigen Vorsteuer für den laufenden Zeitraum abzuziehen. Steuerzahler in produktiven Dienstleistungsbranchen beziehen sich auf Steuerzahler, deren Umsatz aus der Erbringung von Postdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, modernen Dienstleistungen und Lebensdienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht.


2. Steuerzahler in Lebensdienstleistungsbranchen dürfen die zu zahlende Steuer um 10 % der abzugsfähigen Vorsteuer für den laufenden Zeitraum abziehen. Steuerzahler in Lebensdienstleistungsbranchen beziehen sich auf Steuerzahler, deren Umsatz aus der Erbringung von Lebensdienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht.


3. Weitere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Politik des zusätzlichen Abzugs auf Steuerzahler unterliegen der Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und der allgemeinen Zollverwaltung über die Politik der Vertiefung der Mehrwertsteuerreform (Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und der allgemeinen Zollverwaltung [2019] Nr. 39 ), die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Klärung der Politik zum zusätzlichen Abzug der Mehrwertsteuer für die Lebensdienstleistungsbranche (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2019] Nr. 87) und andere relevante Bestimmungen.

 

IV. Gemäß der Bekanntmachung über die Klarstellung der Politik der Mehrwertsteuerermäßigung und -befreiung für kleine Mehrwertsteuerzahler und andere Politiken (nachstehend "Bekanntmachung" genannt) kann die abgezogene oder befreite Mehrwertsteuer mit der vom Steuerzahler für den folgenden Steuerzeitraum zu zahlenden Steuer verrechnet oder erstattet werden, wenn sie vor der Verkündung der Bekanntmachung erhoben wurde.

 

Die Bekanntmachung wird hiermit erteilt.