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Bekanntmachung über die Politik der Befreiung von der Mehrwertsteuer auf Zinserträge von Finanzinsti2023-08-01 14:31:52

Bekanntmachung über die Politik der Befreiung von der Mehrwertsteuer auf Zinserträge von Finanzinstituten aus Krediten an Kleinst- und Kleinunternehmen

 

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2023] Nr.16

 

1. August 2023




Die einschlägigen steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Finanzierung von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie selbständigen Gewerbetreibenden werden wie folgt bekannt gegeben:


I. Die Zinserträge, die ein Finanzinstitut aus der Vergabe von Kleinstkrediten an Kleinst- und Kleinunternehmen und selbständigen Gewerbetreibenden erzielt, sind von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit. Ein Finanzinstitut kann die Mehrwertsteuerbefreiung nach einer der beiden folgenden Methoden in Anspruch nehmen:


  1. Die Zinserträge aus jedem Kleinstkredit, den ein Finanzinstitut einem Kleinunternehmen, einem Kleinstunternehmen oder einem Einzelunternehmen anbietet, sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn der Zinssatz nicht höher als 150 % (einschließlich) des vom National Interbank Funding Center bekannt gegebenen marktbasierten Kreditzinssatzes ist; der Teil der Zinserträge aus einem Kleinstkredit mit einem Zinssatz, der höher als 150 % des vom National Interbank Funding Center bekannt gegebenen marktbasierten Kreditzinssatzes ist, unterliegt der Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien.


  2. Von den Zinserträgen aus jedem Kleinstkredit, den ein Finanzinstitut einem Kleinunternehmen, einem Kleinstunternehmen oder einem Einzelunternehmen anbietet, ist der Teil der Zinserträge, der zu einem Satz von bis zu 150 % (einschließlich) des vom National Interbank Funding Center bekannt gegebenen marktüblichen Kreditzinssatzes berechnet wird, von der Mehrwertsteuer befreit; der darüber hinausgehende Teil unterliegt der Mehrwertsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen.


Ein Finanzinstitut kann sich für ein Steuerjahr für eine der beiden oben genannten Methoden der Mehrwertsteuerbefreiung entscheiden, die nicht mehr geändert werden kann, sobald sie innerhalb des Steuerjahres gewählt wurde.


III. Für die Zwecke dieser Bekanntmachung beziehen sich die Begriffe "kleine Unternehmen" und "Kleinstunternehmen" auf Unternehmen, die die in den Bestimmungen für Klassifizierungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (Gong Xin Bu Lian Qi Ye [2011] Nr. 300) festgelegten Bedingungen erfüllen. Insbesondere der Gesamtwert der Aktiva und die Zahl der Beschäftigten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen bei der Kreditvergabe ermittelt. Die Betriebseinnahmen sind der Gesamtbetrag in den 12 Kalendermonaten vor der Darlehensvergabe; ist der Betriebszeitraum kürzer als 12 Monate, werden die Betriebseinnahmen nach folgender Formel berechnet:


Jährliche Betriebseinnahmen = von einem Unternehmen während des Bestehens tatsächlich erzielte Betriebseinnahmen / Anzahl der Monate des Bestehens des Unternehmens × 12.


IV. Für die Zwecke dieser Bekanntmachung bezieht sich der Begriff "Kleinbetragsdarlehen" auf ein Kreditdarlehen von höchstens 10 Mio. CNY (einschließlich), das einem Kleinunternehmen, einem Kleinstunternehmen oder einem Einzelunternehmen angeboten wird, oder auf ein Darlehen von höchstens 10 Mio. CNY (einschließlich), das im Rahmen des Darlehensvertrags jedem Unternehmen oder jeder Firma angeboten wird, dessen/deren ausstehende Kredite ebenfalls höchstens 10 Mio. CNY (einschließlich) betragen, wenn es/sie nicht über eine Kreditlinie verfügt.


V. Die Finanzinstitute sind verpflichtet, die Belege für die Mehrwertsteuerbefreiung zur weiteren Einsichtnahme aufzubewahren, die zulässigen Zinserträge aus Kleinstkrediten gesondert zu berechnen und bei den jeweils zuständigen Steuerbehörden gemäß den geltenden Vorschriften Steuererklärungen einzureichen; unterlassen sie die gesonderte Berechnung der besagten Zinserträge, wird die Mehrwertsteuerbefreiung nicht gewährt.


Die Finanzinstitute kommen in den Genuss von Mehrwertsteuervergünstigungen im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften und werden von der Inanspruchnahme der hier vorgesehenen Steuervergünstigungen ausgeschlossen, wenn sie falsche Steuererklärungen einreichen oder Betrug begehen, um die hier vorgesehenen Steuervergünstigungen auf betrügerische Weise zu nutzen.


Die Finanzinstitute sind verpflichtet, den Verbleib von Krediten laufend zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kredite tatsächlich an Klein- und Kleinstunternehmen sowie an Einzelunternehmen vergeben werden und dass die Kreditantragsteller auch tatsächlich die Kreditnehmer sind.


VI. Kleine Unternehmen, Kleinstunternehmen und Einzelunternehmen, denen Zinserträge aus von Finanzinstituten gewährten Krediten angeboten werden, wobei jeder Kredit nicht mehr als 1 Mio. CNY (einschließlich) beträgt, oder aus Darlehen im Rahmen eines Darlehensvertrags von nicht mehr als 1 Mio. CNY (einschließlich), wenn sie keine Kreditlinie haben und ihr jeweiliger ausstehender Kredit nicht mehr als 1 Mio. CNY (einschließlich) beträgt, können gemäß der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über relevante Steuerpolitiken zur Unterstützung der Finanzierung von Kleinst- und Kleinunternehmen (Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung [2023] Nr. 13 ).


VII. Die Bekanntmachung bleibt bis zum 31. Dezember 2027 wirksam.

 

Die Bekanntmachung wird hiermit erteilt.