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Ankündigung zur Verlängerung des Umsetzungszeitraums für Mehrwertsteuerabzugs- und Steuerbefreiungsr2020-04-30 14:58:48

Verkündungsbehörden:   Finanzministerium, Staatliche Steuerverwaltung

Veröffentlichungsdatum:   2020.04.30

Datum des Inkrafttretens:   2020.04.30

Dokumentnummer:   Ankündigung [2020] Nr. 24 von dem Finanzministerium und der Staatliche Steuerverwaltung

 


Ankündigung zur Verlängerung des Umsetzungszeitraums für Mehrwertsteuerabzugs- und Steuerbefreiungsrichtlinien für kleine Steuerzahler

Ankündigung [2020] Nr. 24 von dem Finanzministerium und der Staatliche Steuerverwaltung

Um die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in allen Aspekten durch Einzelunternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen weiter zu unterstützen, wird hiermit die einschlägige Steuerpolitik wie folgt bekannt gegeben:

Die Umsetzungsfrist für Steueranreizrichtlinien, die in der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über Mehrwertsteuerpolitiken zur Unterstützung der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch Unternehmen in Privatbesitz festgelegt ist (Bekanntmachung [2020] Nr. 13 des Ministeriums für Steueranreize) Finanzen und staatliche Steuerverwaltung) werden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Finanzministerium

Staatliche Steuerverwaltung

April 30, 2020

 

Die Details sind wie folgt:

 

Ankündigung von Mehrwertsteuerrichtlinien zur Unterstützung einzelner Unternehmen bei der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs

Ankündigung [2020] Nr. 13 von dem Finanzministerium und der Staatliche Steuerverwaltung

Um Unternehmen in Privatbesitz bei der ordnungsgemäßen Bekämpfung der neuartigen, mit Coronaviren infizierten Lungenentzündungsepidemie und der Beschleunigung der Wiederaufnahme von Arbeit und Geschäft zu unterstützen, werden hiermit die einschlägigen Mehrwertsteuerrichtlinien ("Mehrwertsteuer") wie folgt bekannt gegeben:

Im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 ist für das steuerpflichtige Umsatzeinkommen kleiner Mehrwertsteuerzahler in der Provinz Hubei, für das ein Abgabensatz von 3% gilt, die Mehrwertsteuer befreit, und die Vorauszahlungssteuer auf Vorauszahlung Mehrwertsteuerposten, für die ein Vorauszahlungssatz von 3% gilt, werden ausgesetzt. Mit Ausnahme derjenigen in der Provinz Hubei können kleine Mehrwertsteuerzahler in anderen Provinzen, autonomen Regionen und zentral verwalteten Gemeinden Mehrwertsteuer zum ermäßigten Abgabensatz von 1% für ihre steuerpflichtigen Umsatzerlöse zahlen, wobei ein Abgabensatz von 3% gilt. Sie können auch Mehrwertsteuer zum ermäßigten Vorab-Abgabensatz von 1% für ihre Vorauszahlungs-Mehrwertsteuerposten mit einem Vorab-Abgabensatz von 3% im Voraus bezahlen.

Finanzministerium

Staatliche Steuerverwaltung

Februar 28, 2020